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R+V

Vermögensschaden-Haftpflicht

  • Offene Deckung (keine abschließende Tätigkeitsbeschreibung)
  • Eigene Reputationsschäden: Kosten für Gegendarstellung und PR-Berater
  • Minimiertes Veränderungsrisiko durch Vorsorgeversicherung

Versicherungsschutz für Vermögensschaden-Risiken

Gewerbetreibende und Freiberufler beraten ihre Kunden auf eigenes Risiko. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der R+V bietet Schutz vor den finanziellen Folgen beruflicher Fehler (z.B. fehlerhafter Beratung)

Der Versicherungsschutz ist speziell ausgerichtet auf Dienstleistungsbranchen.

Verkaufsunterstützung

Ein Teil der Dokumente ist erst nach Login verfügbar.

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Bedingungen

Leistungsübersicht

Die Vermögensschaden-Haftpflicht überprüft Forderungen, übernimmt die Erstattung von berechtigten Ansprüchen und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Prozess-, Anwalts- und Gutachterkosten werden übernommen.

 
Spezialkonzepte

Für Berufsgruppen mit gesetzlicher Versicherungspflicht bieten wir Spezialkonzepte an:

 

Allgemein

  • Privat- und öffentliche-rechtliche Haftpflichtansprüche
  • Abwehrschutz auch im Rahmen des Selbstbehalts, kein Gebührenselbstbehalt
  • Unbegrenzte Nachmeldefrist, Übernahme der Nachhaftung bei Vorversicherungen
  • Immaterielle Schäden/Schmerzensgeld bei Datenschutzverletzungen und Freiheitsentzug
  • Eigene Reputationsschäden: Kosten für Gegendarstellung und PR-Berater
  • Vorsorge-Versicherung

Deckung für Kanzlei und
Berufsträger aus einer Hand
für Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

  • Persönliche berufliche Mandate außerhalb der Berufsausübungsgesellschaft
  • Inanspruchnahme des berufsfremden Gesellschafters (Partizipationsmodell)
  • Fehlverfügung über Anderkonto
  • Keine produktspezifischen Ausschlüsse
  • Optionale und kostengünstige Zusatzbausteine für Tätigkeiten, die einer weiteren Versicherungspflicht unterliegen (Zweitberuf)

Für berufliche Betreuer

  • Fehlverfügungen über das Anlagekonto
  • Kaufmännische Tätigkeiten bei Fortführung eines Betriebs
  • Keine Einschränkung bei Abschluss, Erfüllung oder Beendigung von Versicherungsverträgen
  • Keine Einschränkung bei der Vermögensverwaltung
  • Gesamtschuldnerische Inanspruchnahme: Verzicht auf Leistungskürzung

Für Wohnimmobilienverwalter

  • Keine Kürzung der Versicherungsleistung, wenn der Verwalter selbst Eigentümer einer oder mehrerer Wohnungen ist (keine Verflechtungsklausel)
  • Keine Einschränkung bei Abschluss, Erfüllung oder Beendigung  von Versicherungsverträgen
  • Keine produktspezifischen Ausschlüsse
  • Optionaler Zusatzbaustein für weitere Dienstleistungen rund um die Immobilie mit eigener Versicherungssumme

 

Weiteres Konzept ohne Versicherungspflicht:

Ärzteregress-Versicherung

Die Ärtzeregress-Versicherung bietet Versicherungsschutz für Regresse, welche aus einer Wirtschaftlichkeitsprüfung resultieren. Konkret sind Kunden in folgenden Fällen geschützt:

  • bei unwirtschaftlicher Verordnungsweise von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
  • bei unwirtschaftlicher Veranlassung von Sach-, Labor- und Röntgenleistungen, sowie ähnlichen Leistungen durch Dritte (wobei z.B. der Partner in einer Gemeinschaftspraxis nicht Dritter ist)
  • bei unwirtschaftlicher Auftragsüberweisung zur Diagnostik und Therapie
  • bei fehlerhafter Berechnung des Datums der Niederkunft einer werdenden Mutter.

 

Zielgruppe

Dienstleister und freie Berufe, siehe Branchenübersicht

Schaden-Beispiele

Die kostenfreie Schaden-Hotline 0800 533-1111 ist für Vertriebspartner und Versicherungsnehmer bzw. Geschädigte rund um die Uhr auch an Sonn- und Feiertagen erreichbar

Beispiel 1

Der Mitarbeiter eines Hotels berechnet versehentlich 1 statt 4 Übernachtungen. Dies fällt erst nach der Abreise des Gastes auf. Die Möglichkeit einer Nacherhebung gibt es nicht mehr.

Beispiel 2

Ein Finanzdienstleister versäumt es, den Kunden über die Möglichkeit des Verlustes einer Einlage (insbesondere Totalverlust) aufzuklären.

Beispiel 3

Einem Verein wird die Gemeinnützigkeit aberkannt. Die Mitglieder müssten nun für die Verbindlichkeiten aufkommen.

Sinnvolle Ergänzungen zur Vermögensschaden-Haftpflicht

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