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Betriebsrentenstärkungsgesetz - Mehr Power durch den Arbeitgeberzuschuss

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat der Gesetzgeber Erleichterungen für Arbeitgeber und Verbesserungen für Arbeitnehmer geschaffen. Neben der Ausweitung des steuerlichen Förderrahmens gehört dazu ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss für Entgeltumwandlungen im Rahmen von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Der Zuschuss soll die durch die Entgeltumwandlung eingesparten Sozialabgaben des Arbeitgebers kompensieren und kann pauschal 15% betragen.

Lukrativ für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Der Arbeitgeber-Zuschuss ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber lukrativ. Die zusätzlichen 15 Prozent vom Chef gibt es nämlich steuer- und in der Regel sozialversicherungsfrei on top.

Auch Arbeitgeber profitieren davon - mit zufriedenen Mitarbeitern, die gern im Unternehmen bleiben. Kosten entstehen für den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, denn es werden lediglich die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge weitergegeben.

BRSG I: Überblick

Erhöhung des Dotierungsrahmens des § 3 Nr. 63 EStG von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), weiterhin bleiben 4% der BBG sozialversicherungsfrei

 

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss 
  • bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds
  • in Höhe von 15 % - soweit Arbeitgeber Sozialabgaben spart

 

Neue Vervielfältigungsregel bei Ausscheiden aus einem ersten Dienstverhältnis
  • 4 % der BBG für bis zu 10 Dienstjahre steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG
  • keine Anrechnung bereits gezahlter Beiträge
  • keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung

 

Nachholende Beiträge aus entgeltfreien Dienstzeiten
  • Ausgleich für unregelmäßige Lebensarbeitszeiten (z.B. Elternzeit)

  • 8 % der BBG für bis zu 10 Dienstjahre steuerfrei in eine Direktversicherung

  • keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung

 

Reduzierte Anrechnung auf die staatliche Grundsicherung
  • anrechnungsfrei bleiben Renten aus bAV-, Riester- und Basisrentenverträgen bis zu einem Freibetrag

 

Riesterförderung
  • Riestergrundzulage steigt auf 175 EUR

  • Leistungen aus einer riestergeförderten bAV sind sozialabgabenfrei (Abschaffung der Riester-Doppelverbeitragung

 

Sozialpartnermodell "Tarifvertragliche Regelungen"

Einführung eines sogenannten "Sozialpartnermodells" für tarifgebundene Unternehmen und solche, die sich hier anschließen wollen. Die tarifvertraglichen Regelungen sehen Folgendes vor:

  • reine Beitragszusage mit sog. Zielrente ohne Garantie und ohne Arbeitgeberhaftung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds

  • bei Entgeltumwandlung zwingend 15 % Arbeitgeberzuschuss

  • Möglichkeit zur Einführung eines Optionsmodells

BRSG II: Neu ab 2026/27

Vorzeitige Altersleistungen bei Teilrente

Die Auszahlung einer Altersleistung aus Anlass einer bAV war bislang nur bei Bezug einer gesetzlichen Vollrente möglich. Ab dem 01.01.2027 können Altersrenten auch in Anspruch genommen werden, wenn der „Rentner“ lediglich eine Teilrente (10%-99,99% der Vollrente) bezieht.

Wichtig: Die arbeitsrechtlichen Versorgungsregelungen (Versorgungsordnung, Betriebsvereinbarungen, etc.) müssen entsprechend angepasst werden.

 

Erhöhung der Geringverdienerförderung

Um die Verbreitung der bAV für Menschen mit geringem Einkommen voranzutreiben, wurde zum 01.01.2018 die sog. Geringverdienerförderung eingeführt. Dabei erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss von bis zu 288 EUR, wenn er für diese Personengruppe eine arbeitgeberfinanzierte bAV einrichtet. Dieser Förderbetrag wird zum 01.01.2027 auf 360 EUR angehoben. Als „Geringverdiener“ gilt ab 2027, wer monatlich max. 3% der BBG verdient.

 

Opting-Out durch Betriebsvereinbarung

Automatische Entgeltumwandlung für die gesamte Belegschaft (Opting-Out) kann in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung geregelt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entgeltansprüche nicht – und auch nicht üblicherweise - in einem Tarifvertrag geregelt werden. Des Weiteren muss der Arbeitgeber einen Zuschuss von mind. 20% gewähren, um die Attraktivität der Altersvorsorge zu erhöhen.

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