Frischer Wind in der bAV
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sorgt für frischen Wind in der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Rückenwind, der die bAV nach vorne bringt und die Türen zu Firmenkunden öffnet.
Mit dem BRSG hat der Gesetzgeber Erleichterungen für Arbeitgeber und Verbesserungen für Arbeitnehmer geschaffen. Neben der Ausweitung des steuerlichen Förderrahmens gehört dazu ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss für Entgeltumwandlungen im Rahmen von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Der Zuschuss soll die durch die Entgeltumwandlung eingesparten Sozialabgaben des Arbeitgebers kompensieren und kann pauschal 15% betragen.
Der Arbeitgeber-Zuschuss ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber lukrativ. Insbesondere vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase macht er das bAV-Sparen für Arbeitnehmer noch attraktiver. Die zusätzlichen 15 Prozent vom Chef gibt es nämlich steuer- und in der Regel sozialversicherungsfrei on top.
Auch Arbeitgeber profitieren davon - mit zufriedenen Mitarbeitern, die gern im Unternehmen bleiben. Kosten entstehen für den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, denn es werden lediglich die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge weitergegeben.
In diesem Kontext sind Berater mehr denn je gefragt. Insbesondere bei Kunden, die bereits ein Versorgungswerk eingerichtet haben, besteht Handlungsbedarf.
Erhöhung des Dotierungsrahmens des § 3 Nr. 63 EStG von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), gleichzeitig
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds
in Höhe von 15 % - soweit Arbeitgeber Sozialabgaben spart
Neue Vervielfältigungsregel bei Ausscheiden aus einem ersten Dienstverhältnis
Nachholende Beiträge aus entgeltfreien Dienstzeiten
Reduzierte Anrechnung auf die staatliche Grundsicherung
Riesterförderung
Zahlt der Arbeitgeber zwischen 240 und 960 EUR jährlich in eine zusätzliche bAV ein, kann er davon 30% bei der nächsten Lohnsteuer Anmeldung verrechnen, maximal 288 EUR. Dieser Vorteil gilt zusätzlich zu den anderen Förderungen
Einführung eines sogenannten "Sozialpartnermodells" für tarifgebundene Unternehmen und solche, die sich hier anschließen wollen. Die tarifvertraglichen Regelungen sehen Folgendes vor:
Dokument | Bestellnummer |
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Sellingsheet Arbeitgeberzuschuss | Download |