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Rechtliches

Mit der Reform des GWG zum 01.07.2017 gelten erhöhte Anforderungen bei der Identifizierung von Antragstellern für Lebensversicherungsverträge.
Insbesondere bei juristischen Personen ist der nachfolgende Fragebogen zum GWG immer zusammen mit dem Lebensversicherungsantrag einzureichen.

Zum 01.01.2018 tritt das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) in Kraft, das die Besteuerung von Anlagen in Investmentfonds neu regelt. Insbesondere werden dabei künftig Dividendenzahlungen aus deutschen Aktien pauschal mit einer definitiven 15 %igen Körperschaftsteuer besteuert. Der Gesetzgeber hat verschiedene Regelungen vorgesehen, um einen Ausgleich für diese Steuerlast zu schaffen. Bei fondsgebundenen Riester- oder Basisrentenprodukten können für Investmentfonds mit einem signifikanten Anteil deutscher Aktien spezielle steuerbefreite Anteilsklassen eingesetzt, sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft solche anbietet. Das InvStRefG wirkt auch auf alle bereits bestehenden Verträge und Anlagen. Die Besteuerung von Lebens- bzw. Rentenversicherungsprodukten ändert sich durch das InvStRefG nicht: Die steuerliche Förderung bei Riester-, Basisrenten sowie bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bleibt erhalten. Ebenso bleibt es bei der Besteuerung der privaten Altersvorsorge:

  • keine Besteuerung während der Ansparphase
  • 12/62er-Regel für Kapitalzahlungen und
  • Ertragsanteilbesteuerung von laufenden Renten

Regelungen im Bereich Komposit-Versicherungen – gültig seit 10.12.2020

  1. Erweiterung der Aufzeichnungspflichten in der Mitversicherung (§ 10 Abs. 1 VersStG)

    Neben den bisherigen Aufzeichnungspflichten findet nun eine Erweiterung in der Mitversicherung statt. Zukünftig sind auch zurückgezahlte und nicht erhaltene Versicherungsentgelte beim Versicherer aufzuzeichnen. Bei der offenen Mitversicherung sind alle dem einzelnen Versicherer vorliegenden Informationen über die übrigen Mitversicherer sowie deren jeweiligen Anteile am Vertrag aufzuzeichnen. Diese Erweiterung der Aufzeichnungspflichten gilt ebenso für Versicherer als auch für inkassobevollmächtigte Makler.

  2. Neuer Begriff „materieller Versicherungsnehmer“ (§ 1 Abs. 5 VersStDV)

    Bei Versicherungen für fremde Rechnung ist zukünftig entscheidend, wessen Risiko abgedeckt wird. Nicht mehr erheblich ist, wer der zivilrechtliche Versicherungsnehmer ist. Die Neuregelung betrifft im wesentlichen Versicherungen für fremde Rechnung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Gruppen- oder Einzelversicherungen handelt.

    Damit ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung, bei Beurteilung der Risikobelegenheit, nicht mehr nur auf den Versicherungsnehmer abzustellen, sondern auch auf die „Gefahrperson“, bei der es sich sowohl um natürliche, als auch juristische Personen handeln kann. Insofern fallen auch mitversicherte Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft unter den Begriff des materiellen Versicherungsnehmers. Hier kann es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ggf. zu einer Doppelbesteuerung kommen. R+V wird diese Informationen künftig bei Ihnen einholen.

    VerStModG – Materieller VN

     

  3. Steuerkennzeichen / Konkretisierung der Besteuerung für Sondertatbestände (§ 1 Abs. 2 VersStG)

    Zukünftig richtet sich die Besteuerung bei den Sondertatbeständen (Gebäude, bzw. deren Inhalt, registrierte Fahrzeuge, Ferienrisiken, Betriebsstätten) nach dem Sitz des Versicherungsnehmers, wenn sich diese außerhalb der EU/des EWR befinden. Dies gilt auch für Betriebsstätten mit Risikobelegenheit in Drittländern. Es besteht hier also die Gefahr einer doppelten Besteuerung.

    Hinweis zu Betriebsstätten: Von der Neuerung werden nur Betriebsstätten erfasst, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR belegen sind. Hier ist zu beachten, dass Betriebsstätten immer einen unselbständigen Teil der Gesellschaft des Versicherungsnehmers darstellen. Eine selbständige Betriebsstätte des VN ist nicht denkbar. Die Mitversicherung von Tochtergesellschaften führt immer dazu, dass diese als materieller Versicherungsnehmerin angesehen wird, die wiederum über eigene Betriebstätten verfügen kann.

    Die kurzfristige Umsetzung des Gesetzes kann unter Umständen dazu führen, dass Versicherungsteuern nachträglich erhoben werden müssen.
    Bei materiellem Versicherungsnehmer im Drittstaat erfolgt keine deutsche Besteuerung. Eine entsprechende Dokumentation ist erforderlich und von Ihnen vorzunehmen.

  4. Begriffsbestimmung „Amtliches Register“ (§1 VersSt-DV)

    Über die nachfolgend genannten Einträge haben Sie die Möglichkeit, die Risikobelegenheit zu erfassen. Bitte beachten Sie dabei die angegebenen Begriffsdefinitionen.

    Amtliche Register im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind insbesondere

    1. für Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger das zentrale Fahrzeugregister,

    2. für Schiffe die bei den Amtsgerichten geführten Schiffsregister,

    3. für Luftfahrzeuge die Luftfahrzeugrolle und

    4. für Schienenfahrzeuge (Lokomotiven und Waggons) das Fahrzeugeinstellungsregister


    und insbesondere die in § 5 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung genannten Register des

    1. Deutschen Motoryachtverbandes e. V.,

    2. Deutschen Segler-Verbandes e. V. und

    3. Allgemeinen Deutschen Automobilclubs e. V.

  5. Begriffsbestimmung „Drittlandversicherer“ (§1 Abs. 2 VersSt-DV)

    Bisher war ein Drittlandversicherer Steuerentrichtungsschuldner, wenn er eine Betriebsstätte in der EU/EWR unterhalten hat, auch wenn er darüber keine Versicherungen vertreiben durfte. Dies hat sich nun geändert, zukünftig ist der Versicherungsnehmer daher ggf. der Steuerentrichtungsschuldner. Dies ist dann der Fall, wenn Versicherungsverträge mit einem Drittlandversicherer ohne Bevollmächtigten mit Sitz oder Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum geschlossen werden.

    Problematisch ist das für R+V, falls im Erstversicherungsgeschäft keine Versicherungsteuer im Sinne einer fehlenden Steuerbarkeit anfällt, wie z.B. im Rahmen der Kautionsversicherung (Bürgschaftsvers. §2 Nr.2 VersStG) und hierfür Rückversicherungsschutz bei einem Rückversicherer, der Drittlandversicherer ist, eingeholt wird. In diesen Fällen ist der VN (also R+V) Steuerentrichtungsschuldner und es fällt Versicherungsteuer an, da die Rückversicherung in diesem Fall eine Erstversicherung ist.

  6. Brexit (Großbritannien = Drittstaat)

    Mit dem Austritt aus der EU wurde Großbritannien zu einem Drittstaat. Dennoch werden wir auf Prämien die britische Versicherungsteuer vorerst weiterhin vom Versicherungsnehmer inkassieren und abführen. Bei Steuerallokationen ist der Vertragspartner darauf hinzuweisen, dass die deutsche Versicherungsteuer gegebenenfalls nacherhoben werden muss und es zu einer Doppelbesteuerung kommen kann.

Regelungen im Bereich Personen-Versicherungen – gültig ab 01.01.2022

Die Umsetzung im Bereich Personen (Leben, Restkredit und Kranken) hat zum 01.01.2022 zu erfolgen und befindet sich gerade in der Prüfung.

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