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EVT: Modifizierung der UVV-Klausel

In der Ertragsschadenversicherung (EVT) wird die Berechnung der Unterversicherung zum Vorteil unserer Kunden auf eine breitere Vergleichsbasis gestellt.

Die volatile Preisentwicklung der vergangenen beiden Jahre hat zu Verwerfungen bei der Entstehung einer möglichen Unterversicherung in der Ertragsschadenversicherung (EVT) geführt, die zum unbeabsichtigten Nachteil für unsere landwirtschaftlichen Kunden werden kann.

Um dem entgegenzuwirken, wurde das Verfahren zur Ermittlung der Unter­ver­si­cherung verändert.

BISHER: Die Unterversicherung ergibt sich aus dem Verhältnis der im Versiche­rungs­vertrag festgelegten und der im Schadenfall tatsächlich festgestellten Versicherungs­summe (VSU).

NEU: Bei der Ermittlung der tatsächlichen VSU wird nicht nur die (aktuell stark erhöhte) Preissituation im Schadenszeitpunkt (d.h. innerhalb der vereinbarten Haftzeit von 12, 18 oder 24 Monate) berücksichtigt, sondern es werden auch die 12 Monate vor Schadeneintritt einbezogen. Dadurch werden extreme Preisspitzen geglättet, und die Gefahr einer Unterversicherung wird spürbar verringert.

Darüber hinaus besteht ein Unterversicherungsverzicht (UVV) in Höhe von 20 % auf die ver­trag­lich vereinbarte VSU, sofern die der Ermittlung der VSU zugrunde liegenden Produktions­mengen und – je nach Produktionsverfahren (Milchproduktion / Mutterkuhhaltung und Ferkel- und Babyferkelproduktion) - Tierzahlen den tatsächlichen betrieblichen Zahlen zum Zeitpunkt der Antragsstellung entsprechen.

Details zur Änderung der Klausel, die Klausel im Wortlaut und Schadenbeispiele finden Sie unter

Klausel Unterversicherungsverzicht (UVV) am Beispiel EVT Ferkelproduktion

Klausel Unterversicherungsverzicht (UVV) am Beispiel Milchkasko

Eine Dokumentation gegenüber dem Kunden im Versicherungsschein erfolgt nicht. Eine Aktualisierung kann im Bedarfsfall an Ihren Kunden ausgehändigt werden. Die Schadenregulierung erfolgt auf Basis der aktuellen gültigen Klausel.

Die technische Anpassung erfolgt am 04.11.2023 in R+V CONNECT mit Anpassung der Klausel zum 01.01.2024.

Weitere Informationen zur Ertragsschadenversicherung finden sie auf dieser Seite:

 

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