Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen/-plakette
Mofas, Mopeds, Mokicks, Roller, Krankenfahrstühle sowie dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (letztere bis 45 km/h und maximal 50 ccm Hubraum) dürfen nur mit Versicherungskennzeichen in den Verkehr gebracht werden. Elektrokleinstfahrzeuge und Segways bis 20 km/h benötigen eine Versicherungsplakette. Für diese Fahrzeuge ist eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Sie schützt vor den finanziellen Folgen von Schäden, die bei der Benutzung eines der genannten Fahrzeuge anderen zufügt werden können.
Versicherungsschutz genießen Versicherungsnehmer sowie der Eigentümer, berechtigter Fahrer und - sofern von der Bauart her erlaubt - der Mitfahrer des Fahrzeuges.
Aktuelle Informationen zu Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scooter) finden Sie unter "Produktinfos".
Für jedes Verkehrsjahr wird ein neues Versicherungskennzeichen je Fahrzeug benötigt. Das Verkehrsjahr beginnt jeweils am 1. März und endet am 28./29. Februar des Folgejahres.
Versichert sind z.B. neben dem Versicherungsnehmer Eigentümer, berechtigte Fahrer und - abhängig vom Fahrzeugtyp - Mitfahrer (sofern von der Bauart her erlaubt).
Die Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung eKFV ist am 17.05.2019 beschlossen worden und sieht eine Versicherungspflicht für E-Scooter mit max. 20 km/h Höchstgeschwindigkeit vor.
E-Scooter dürfen ab einem Mindestalter von 14 Jahren und nur auf Radwegen bzw. Fahrrad-streifen gefahren werden. Gibt es solche nicht, müssen sie auf der Straße gefahren werden. Eine Nutzung auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen ist verboten. Es besteht keine Helmpflicht. Die E-Scooter müssen unter anderem Bremsen und eine Beleuchtungsanlage haben.
Wichtig: Für diese Fahrzeuge darf kein Versicherungskennzeichen ausgegeben werden! Sie müssen mit einer sogenannten Versicherungsplakette versehen werden. Die Versicherungsplaketten können ab sofort im Maklerportal bestellt werden.
Bestellnummer: KFZ010491010750010
Auf der Mopedpolice steht das Wagnis Elektrokleinstfahrzeuge zur Auswahl zur Verfügung.
Hoverboards und sonstige Fahrzeuge ohne Lenk- und Haltestangen mit elektrischem Antrieb fallen ausdrücklich nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung und dürfen nicht versichert werden.
Es werden auch Kunden den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung für Elektrokleinstfahr-zeuge nachfragen, die Ihre Fahrzeuge vor Wirksamkeit der Verordnung erworben haben. Hier ist es erforderlich, dass der Halter entweder über eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine Einzelfallbetriebserlaubnis (EBE) verfügt. Bei Elektrokleinstfahrzeugen, die bereits in den Markt gebracht worden sind, kann der Hersteller beim Kraftfahrt-Bundesamt die ABE beantragen und dem Halter zur Verfügung stellen. Sofern der Hersteller keine ABE einholt, kann der Halter selbst eine EBE beantragen. Hierfür muss er sich an die Zulassungsstelle wenden und durch ein Gutachten nachweisen, dass die technischen Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. In beiden Fällen erhält das Fahrzeug eine individuelle Fahrzeugidentifikationsnummer.
Liegen weder ABE noch EBE vor, kann das Fahrzeug nicht versichert werden, da es grundsätzlich auf öffentlichen Plätzen und Wegen nicht in Betrieb genommen werden darf.
Personen mit Fahrzeugen, für die ein Versicherungskennzeichen Pflicht ist
Die "R+V Moped Neupolice" für das aktuelle Verkehrsjahr und "Mopedkennzeichen" können Sie (nach Login) über Services > Druckstücke & Materialbestellung bestellen.
Die kostenfreie Schaden-Hotline 0800 533-1111 ist für Vertriebspartner und Versicherungsnehmer bzw. Geschädigte rund um die Uhr auch an Sonn- und Feiertagen erreichbar.
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Bei Fragen und für weitere Informationen stehen Ihnen auch die zuständigen Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung.